- Kollektivmarke
- rechtsfähige Verbände (auch Dachverbände, Spitzenverbände und juristische Personen des öffentlichen Rechts) können Inhaber von K. sein (⇡ Marke), die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen der Verbandsmitglieder von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, Qualität oder sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden (§§ 97 ff. MarkenG). Sie weisen die Besonderheit auf, dass die Benutzung durch einen dazu Befugten (oder auch nur durch den Verband selbst) zur rechtserhaltenden Benutzung genügt (§ 100 II MarkenG, ⇡ Benutzungszwang) und zur Rechtsverfolgung im Verletzungsfall die Zustimmung des Inhabers der K. erforderlich ist, wenn die Markensatzung (§ 102 MarkenG) nichts anderes bestimmt (§ 101 MarkenG). K. sind wie andere Marken auch nur dann eintragungsfähig, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen, wobei die Besonderheit gilt, dass K. abweichend von § 8 II Nr. 2 MarkenG auch ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen können, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen, wenn sich mit der Angabe für den Verkehr bestimmte Vorstellungen von Herkunft, Art oder Qualität der Ware oder Dienstleistung verbinden.
Lexikon der Economics. 2013.